Mediation Ute Kropf

Grundsätze der Mediation

 

Wenn die Voraussetzungen für eine Mediation (siehe dort) gegeben sind, kann eine Mediation durchgeführt werden. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten, damit sie gut gelingen kann:

 

Grundsätze:

  • Freiwilligkeit,
  • Offenheit,
  • Vertraulichkeit,
  • Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators,
  • Transparenz und
  • das Recht als Basis.

 

Und evtl. weitere Voraussetzungen oder Grundsätze, die Sie oder Ihr Gegenüber  für die Mediation für nötig halten.

 

Vor Beginn der Mediation ist es deshalb nötig, daß die Konfliktparteien und die Mediatorin einen Vertrag schließen, in dem diese Voraussetzungen und Grundsätze für die gemeinsame Arbeit vereinbart werden.

 

Im Einzelnen:

 

1.       Freiwilligkeit:

 

Mediation ist ein freiwilliges Verfahren.

 

Im Rahmen einer Mediation geschieht nur das, was alle Beteiligten, also jeder Konfiktpartner und die Mediatorin sämtlich wollen, s.u. zu Ziff. 5. Transparenz.

 

Eine Mediation kann nur durchgeführt werden, wenn und solange alle Konfliktpartner und die Mediatorin es durchführen wollen.

 

Jeder Konfliktpartner und auch die Mediatorin ist jederzeit berechtigt, das Verfahren zu beenden. Das kommt in seltenen Fällen auch vor.

 

Allerdings hat es sich als sinnvoll erwiesen, vor der Beendigung durch einen Konfliktpartner gemeinsam noch ein kurzes, ca. 10- bis 15-minütiges Abschlußgespräch zu führen. Es dient dazu, die Gründe für den Abbruchswunsch zu klären und, wenn ein Abbruch wirklich gewollt ist, das Ganze gut zum Abschluß zu bringen.

Ich habe deshalb einen entsprechenden Passus in die Mediationsvereinbarung aufgenommen.

Das selbe gilt grundsätzlich auch, wenn die Mediatorin das Verfahren beendet.

Es kann allerdings auch Ausnahmen geben, z.B. wenn die Mediatorin den Eindruck hat, ein solches Abschlußgespräch würde mehr schaden als nützen. Dann kann die Mediatorin die Mediation auch durch einen Brief an jede Partei beenden.

 

 

2.       Offenheit, Offenlegung aller relevanten inneren und äußeren Tatsachen und

           Umstände; Kenntnis der Rechtslage:

 

Nur wer alle relevanten Tatsachen und Umstände kennt, kann eine sinnvolle Entscheidung treffen.

 

Ein Vertrag, der auf falscher Tatsachengrundlage geschlossen wurde, hält nicht. Er ist das Papier nicht wert, auf dem er steht.

Und der Schaden an der Beziehung zwischen den Konfliktpartnern ist nicht zu bemessen, wenn einer sich vom anderen betrogen fühlt. Derart verlorenes Vertrauen ist in der Regel kaum mehr wiederzugewinnen.

 

Deshalb gehört es zu den Grundsätzen der Mediation, daß alle entscheidungsrelevanten Tatsachen offengelegt und mit Dokumenten etc. belegt werden müssen.

 

Zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen gehört auch die Kenntnis der Rechtslage. Deshalb sollten alle Konfliktpartner zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem Vertragsschluß mindestens eine anwaltliche Beratung einholen.

Wer auf seine Rechte ganz oder teilweise verzichtet, muß wissen, daß und weshalb er das tut. Nur dann handelt er frei.

Und wer mehr erhält, als ihm nach dem Recht zustünde, sollte auch das wissen, damit er die Großzügigkeit seines Gegenübers angemessen wertschätzen kann.

 

 

3.       Vertraulichkeit

 

Damit alle Medianten frei und offen sprechen können, ist Vertraulichkeit nötig.

 

In familiären Angelegenheiten ist z.B. oftmals nötig, über sehr persönliche Angelegenheiten oder Beweggründe zu sprechen. Dazu muß man darauf vertrauen können, daß davon nichts nach außen dringt.

Noch wichtiger ist die Vertraulichkeit in der Wirtschaftsmediation, wenn z.B. über Firmeninterna gesprochen werden muß.

 

Die Vertraulichkeit bezieht sich sowohl auf die Mediatorin als auch auf die Medianten untereinander.

 

Vertraulichkeit bedeutet für mich als Mediatorin, daß alles, was ich in der Mediation erfahre, unter meine Verschwiegenheitspflicht nach § 4 MediationsG fällt. Dazu gehört eine Vereinbarung, daß ich nicht von meiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werde.

Für die Medianten untereinander bedeutet Vertraulichkeit, daß sie sich gegenseitig verpflichten, außerhalb der Mediation nicht über die Mediation und ihre Inhalte zu sprechen und die dort erhaltenen Informationen für sich zu behalten.

 

Damit dadurch niemand schlechter gestellt wird als er ohne die Mediation stünde, enthält mein Mediationsvertrag entsprechende rechtswahrende Regelungen.

 

 

4.       Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators

 

Die Mediatorin ist neutral und allparteilich.

 

Neutralität bedeutet, daß die Mediatorin in dieser Angelegenheit

-          keine der Parteien vorher anwaltlich vertreten hat, und

-          weder als (ehrenamtliche) Richterin in einem etwaig anschließenden Schiedsgerichtsverfahren noch in einem anderen Verfahren zur Verfügung steht.

Da ich inzwischen nicht mehr als Rechtsanwältin tätig bin, werde ich schon deshalb nach der Mediation keinen der Medianten mehr anwaltlich vertreten.

 

Allparteilichkeit bedeutet, daß die Mediatorin es sich zur Aufgabe macht, jeden der Konfliktpartner wirklich und vollständig zu verstehen. Damit steht sie also gewissermaßen auf der Seite aller Konfliktpartner, jedes einzelnen von ihnen.

 

 

5.       Transparenz:

 

Transparenz bedeutet, daß die Mediatorin nichts tut, ohne es zuvor anzukündigen bzw. mit den Medianten zu besprechen.

 

 

6.       Basis des Rechts:

 

Basis der Meditation und jeder Vereinbarung ist das Recht.

 

Wie schon geschrieben, gehört auch die Kenntnis der Rechtslage zur vollen Informiertheit, s.o. zu Ziff. 2. Offenheit.

 

D.h. auch, die wenigen zwingenden Vorschriften des Rechts müssen in einer Vereinbarung selbstverständlich alle eingehalten werden.

Die meisten gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind jedoch dispositiv. D.h. sie gelten nur, wenn die Betreffenden keine andere Regelung getroffen haben. Das geltende Recht kann hier, richtig verstanden, als Anregung dienen, als ein Schatz an jahrhundertelanger Erfahrung, der oft passendes anbietet, aber keineswegs immer. Hier liegt die Gestaltungsmacht und -freiheit der Einzelnen. Das ist der Raum, den die Konfliktpartner mit ihren Verhandlungen und Vereinbarungen füllen können und sollten, damit ihre gemeinsame Regelung wirklich für sie gemeinsam maßgeschneidert ist. Dabei hilft die Mediation.

 

Aber damit ist noch etwas mehr gemeint:

Ohne das Rechtssystem bräche sich wieder das Faustrecht Bahn.

Nur, weil es ein funktionierendes Rechtssystem gibt, sind Vereinbarungen möglich. Nur für den, der darauf vertrauen kann, daß er den Inhalt seines Vertrages ggf. mit Hilfe des Staates durchsetzen kann, ist es überhaupt sinnvoll, einen Vertrag zu schließen.

Und nur weil es den Weg zu den Gerichten gibt, die in dem Fall, daß die außergerichtliche Verhandlung wie die Mediation scheitern sollte, eben eine obrigkeitliche Entscheidung treffen, kann es ein gleichberechtigtes Aushandeln wie in der Mediation überhaupt geben.

 

Ute Kropf, Mediation
uk@mediation-kropf.de