Mediation Ute Kropf

Voraussetzungen der Mediation

 

Die folgenden Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Mediation überhaupt durchgeführt werden kann:

- Konsenswille,

- Eigenverantwortlichkeit und

- Vorrang der Mediation.

 

Im Einzelnen:

 

1.       Konsenswille, achtungsvoller Umgang miteinander:

 

Mediation beruht auf der Eigenverantwortlichkeit der Parteien und ist stets freiwillig.

Sie kann nur gelingen, wenn alle Parteien und deren Vertreter bereit sind, sich selbstverantwortlich an einem für alle Beteiligten fairen Verfahren zu beteiligen und voll und offen mit der Mediatorin zu kooperieren.

Dazu gehört auch, daß jede Partei in diesem Verfahren ihren eigenen Standpunkt vertritt und bereit ist, auch den Standpunkt des oder der anderen zu hören.

 

2.       Eigenverantwortlichkeit:

 

a)       Keine Entscheidungskompetenz der Mediatorin:

 

Die Mediatorin hat – anders als ein Gericht oder Schiedsgericht – keine Entscheidungsmacht. Ihre Aufgabe ist es, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Sie ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis.

Oder kurz:

Die Mediatorin ist verantwortlich für das Verfahren, die Parteien für dessen Inhalt und Ergebnis.

 

Deshalb ist Mediation für solche Personen geeignet, die bereit und in der Lage sind, selbst für sich einzustehen, selbst zu entscheiden und die Verantwortung für diese Entscheidungen selbst zu übernehmen.

In der Regel trifft das für jeden Erwachsenen zu, aber u.U. nicht für Personen mit bestimmten psychischen Erkrankungen oder Suchtkranke.

 

b)       volle Entscheidungsbefugnis der teilnehmenden Personen:

Da das Ziel der Mediation eine Vereinbarung zwischen den Parteien ist, müssen von den teilnehmenden Personen Entscheidungen getroffen werden können. Daher kann eine Mediation nur gelingen, wenn für jede Konfliktpartei eine entscheidungsbefugte Person durchgängig anwesend ist.

Das ist besonders bei Mediationen mit Personenmehrheiten, wie Unternehmen oder Gesellschaften, wichtig. Die für eine solche Personenmehrheit an der Mediation teilnehmende Person muß in allen Sitzungen durchgängig anwesend und für alle relevanten Fragen entscheidungsbefugt sein.

 

 

3.       Vorrang der Mediation:

 

 

Untergliederung

 

 

a)       Grundsätzliches:

 

Eine Mediation beruht darauf, daß die Parteien wieder lernen, Vertrauen zu der oder den jeweils anderen Parteien aufzubauen. Dazu braucht es zuerst Ruhe und einen geschützten Rahmen, in dem das geschehen kann.

 

Die Mediatorin sorgt dafür, daß keine Partei deshalb etwas zu befürchten hat, weil sie sich auf die Mediation einläßt. Gelingt das nicht, muß sie die Mediation abbrechen.

 

Ist der Mediator bzw. die Mediatorin auch Rechtsanwalt, hat er bzw. sie z.B. darauf zu achten, daß durch die Mediation keine der Parteien einen Rechtsverlust erleidet. Ansonsten muß er bzw. sie die Parteien hierzu an ihre Anwälte verweisen, damit diese hierfür die nötigen Erklärungen wechseln.

In meinem Fall gilt: Da ich Volljuristin bin, sehe ich bestimmte Gefahren. Soweit ich selbst Hinweise geben darf, tue ich das, ansonsten weise ich die Medianten darauf hin, daß sie anwaltliche Hilfe benötigen. Ich achte z.B., wenn Unterhaltsfragen zu regeln sind, darauf, daß die Parteien betreffend den Unterhalt jeweils sog. anspruchswahrende Erklärungen austauschen.

 

Weiter ist es so, daß schon nach dem Gesetz das Mediationsverfahren als Verhandlung die Verjährung von rechtlichen Ansprüchen hemmt. Man muß also normalerweise nicht befürchten, allein durch den Zeitablauf während der Mediation seine Ansprüche zu verlieren. Verjährungsfristen laufen frühestens 3 Monate nach dem Abschluß oder dem evtl. Abbruch der Mediation ab. Deshalb ist es sinnvoll, Beginn und des Endes des Mediationsverfahrens schriftlich festhalten.

 

 

Im Grundsatz gilt: Jede Art Druck oder Bedrohung für eine Partei schließt Mediation aus.

 

b)       Keine gerichtlichen Verfahren:

 

Ein parallel zu einer Mediation laufendes gerichtliches Verfahren würde Druck auf das Mediationsverfahren ausüben, was für eine Mediation kontraproduktiv ist. Denn Mediation beruht und zielt u.a. darauf, Druck zwischen den Parteien abzubauen.

 

Deshalb ist es nötig, daß alle Parteien während des Mediationsverfahrens

-          keine (neuen) gerichtlichen Schritte einleiten,

-          und in ggf. bereits anhängigen Verfahren das Gericht über den Beginn des Mediationsverfahrens zu informieren und das Ruhen des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluß oder Abbruch der Mediation zu beantragen.

Eine Besonderheit gilt insoweit für die sog. Beweissicherungsverfahren, besonders wenn die Gefahr besteht, dass der Beweis sonst nicht mehr erhoben werden kann. Denn sonst könnte ein Rechtsverlust eintreten, was nicht passieren darf, s.o..

 

c)       Keine Veränderung maßgeblicher Tatsachen ohne vorherige Absprache in der Mediation:

 

Dem selben Ziel, nämlich Vertrauensaufbau zu ermöglichen und Ruhe in das Verfahren zu bringen, dient die Regel, daß während der Dauer des Mediationsverfahrens keine wesentlichen Veränderungen der äußeren Umstände vorgenommen werden dürfen.

D.h. jeder Mediant darf wesentliche Veränderungen seiner äußeren Lebensumstände, wie z.B. in Familiensachen die Kündigung der ehemaligen Ehewohnung, die Verminderung seiner Arbeitszeit, den Wechsel seiner Arbeitsstelle, die Veränderung seines Wohnorts, die Auflösung eines Kontos, den Verkauf einer Immobilie o.ä. erst einmal während des Mediationsverfahrens nicht vornehmen. Vor solchen Handlungen muß er dies im Mediationsverfahren mit der oder den anderen Konfliktpartnern besprechen und darüber verhandeln.

Sonst könnte z.B., wenn die Medianten zusammen in einer Wohnung gelebt haben, bei der nur einer den Mietvertrag unterzeichnet hat, dieser die Wohnung kündigen und den anderen so obdachlos machen. Damit wäre jeder friedlichen Lösung der Boden entzogen. Denn um soetwas zu verhindern, müßte der andere zwingend gerichtliche Eilverfahren einleiten.

Die Vereinbarung, keine wesentlichen Veränderungen ohne vorherige Absprache vorzunehmen, ist also Voraussetzung dafür, während der Dauer der Mediation auf die Einleitung oder die Weiterführung gerichtlicher Verfahren zu verzichten. Dazu s.o. unter lit. b).

 

 

Ute Kropf, Mediation
uk@mediation-kropf.de